Sein Wille war somit nicht auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten mit dem Beschuldigten 1 und den unbekannten Hintermännern gerichtet. 18.2.3 Fazit Der Beschuldigte 2 ist somit schuldig zu sprechen wegen Geldwäscherei, mehrfach begangen am 23. Februar 2021 in M.________ und N.________ im Deliktsbetrag von CHF 8'500.00 sowie am 24. Februar 2021 in K.________ und I.________ im Deliktsbetrag von CHF 11'000.00. 18.3 Fazit rechtliche Würdigung /