Kommt hinzu, dass er sich weder ausdrücklich noch konkludent mit dem Beschuldigten 1, geschweige denn mit den Hintermännern zusammenschloss, um inskünftig mehrere selbständige, im Einzelnen allenfalls noch unbestimmte Straftaten zu verüben. So hätte er ab dem 1. März 2021, wäre er nicht von der Polizei angehalten und in Haft versetzt worden, mit seiner regulären Arbeit bei der P.________ AG beginnen sollen. Sein Wille war somit nicht auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten mit dem Beschuldigten 1 und den unbekannten Hintermännern gerichtet.