Er tat dies jedoch nur als «verlängerter Arm» bzw. als Hilfsperson des Beschuldigten 1 ausserhalb des vom Auftraggeber organisierten Ablaufs. In Würdigung dieser Gesamtumstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte 2 als Teil einer gemeinschaftlich handelnden Tätergruppe betrachtete. Kommt hinzu, dass er sich weder ausdrücklich noch konkludent mit dem Beschuldigten 1, geschweige denn mit den Hintermännern zusammenschloss, um inskünftig mehrere selbständige, im Einzelnen allenfalls noch unbestimmte Straftaten zu verüben.