Darüber hinaus war der Beschuldigte 2 jedoch nicht informiert, was im Hintergrund ablief. Zudem stand er nie selber in Kontakt mit den Hintermännern, sondern war lediglich der Begleiter des Beschuldigten 1. Indem er ebenfalls Geld in die Bitcoin-Automaten einzahlte bzw. half, das Bargeld in Bitcoins umzuwandeln, handelte er hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei zwar tatbestandsmässig und damit in Mittäterschaft. Er tat dies jedoch nur als «verlängerter Arm» bzw. als Hilfsperson des Beschuldigten 1 ausserhalb des vom Auftraggeber organisierten Ablaufs.