Der Beschuldigte 2 erkannte zwar, dass der Beschuldigte 1 stets telefonische Anweisungen erhielt, und wusste, dass dieser in Kontakt mit mindestens einer weiteren Person stand. Zudem war ihm klar, dass dem Beschuldigten 1 neben der Rolle des Geldabholers die Rolle des Geldweiterleiters zukam und er sich dafür besorgt zeigte, die erhaltenen Bargeldbeträge in Bitcoins umzuwandeln und den Hintermännern zukommen zu lassen. Darüber hinaus war der Beschuldigte 2 jedoch nicht informiert, was im Hintergrund ablief.