Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 52 18.2.2 Qualifikation der Bandenmässigkeit Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist beim Beschuldigten 2 die Qualifikation der Bandenmässigkeit aus Sicht der Kammer zu verneinen. Der Beschuldigte 2 erkannte zwar, dass der Beschuldigte 1 stets telefonische Anweisungen erhielt, und wusste, dass dieser in Kontakt mit mindestens einer weiteren Person stand.