Der Beschuldigte 2 wusste aufgrund dieser Umstände im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre, dass die deliktischen Vermögenswerte bei diesem Vorgehen kaum mehr erhältlich gemacht und die Empfänger kaum identifiziert werden können. Indem er trotzdem handelte, manifestierte er den Willen, das deliktisch erlangte Geld aus dem Einflussbereich der Berechtigten zu entfernen und dessen Rückführung bzw. Einziehung zu vereiteln. Er handelte mithin bei den Einzahlungen am 23. und 24. Februar 2021 direktvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei ist erfüllt. Rechtfertigungs- und/