Er legte dabei zusammen mit dem Beschuldigten 1 weite Strecken zurück, um den deliktischen Betrag in Bitcoins umzuwandeln und übergab den QR- Code nach der Einzahlung jeweils dem Beschuldigten 1, der den QR-Code an die sich mutmasslich im Ausland aufhaltende unbekannte Person weiterleitete. Der Beschuldigte 2 wusste aufgrund dieser Umstände im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre, dass die deliktischen Vermögenswerte bei diesem Vorgehen kaum mehr erhältlich gemacht und die Empfänger kaum identifiziert werden können.