Gemäss Beweisergebnis wusste er spätestens bei der ersten Einzahlung am 23. Februar 2021, dass er sich an einer kriminellen Handlung beteiligt und die Vermögenswerte aus einer deliktischen Handlung zum Nachteil der Zivilklägerin stammen. Er legte dabei zusammen mit dem Beschuldigten 1 weite Strecken zurück, um den deliktischen Betrag in Bitcoins umzuwandeln und übergab den QR- Code nach der Einzahlung jeweils dem Beschuldigten 1, der den QR-Code an die sich mutmasslich im Ausland aufhaltende unbekannte Person weiterleitete.