Der Beschuldigte 2 zahlte am 23. und 24. Februar 2021 abwechselnd mit dem Beschuldigten 1 eigenhändig Geld an Bitcoin-Automaten ein und handelte damit objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Gemäss Beweisergebnis wusste er spätestens bei der ersten Einzahlung am 23. Februar 2021, dass er sich an einer kriminellen Handlung beteiligt und die Vermögenswerte aus einer deliktischen Handlung zum Nachteil der Zivilklägerin stammen.