Dank seiner Beteiligung konnten die Einzahlungen zügig vorgenommen werden und die Wartezeiten konnten deutlich reduziert werden. Auch wenn er Weisungsempfänger von A.________ war und die QR-Codes letztlich nicht selber weiterleitete, hatte er dennoch einen erheblichen Einfluss auf den gesamten Tatplan und handelte selbst tatbestandsmässig. Er ist daher als Mittäter zu sehen.