___ und somit aus einem Verbrechen. Das Einzahlen an den Bitcoin-Automaten und das Weiterleiten der Quittungen mit den QR-Codes stellt zudem eine Geldwäschereihandlung dar. C.________ war lediglich am 23. und 24. Februar 2021 anwesend. An diesen beiden Tagen wurden insgesamt CHF 19'500.00 an den Bit- coin-Automaten einbezahlt und weitergeleitet. C.________ tätigte selber Einzahlungen in die Bitcoin-Automaten. Dank seiner Beteiligung konnten die Einzahlungen zügig vorgenommen werden und die Wartezeiten konnten deutlich reduziert werden.