_ zum Nachteil der Zivilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 12'400.00. 18.2 Geldwäscherei 18.2.1 Grundtatbestand Betreffend den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei kann auf die voranstehenden Ausführungen zum Beschuldigten 1 (E. 17.2.1 oben) und die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 415 f.) verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst: Auch C.________ kommt als Täter in Frage, auch wenn er Gehilfe beim vorangegangenen Betrug war. Das Geld stammte aus dem Betrug zum Nachteil von E.________ und somit aus einem Verbrechen.