Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist zu verneinen. 18.1.4 Fazit 51 Der Beschuldigte 2 ist nach dem Gesagten freizusprechen von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen am 23. Februar 2021 in H.________ zum Nachteil der Zivilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 10'200.00. Hingegen ist der Beschuldigte 2 schuldig zu sprechen des Betrugs, begangen in Gehilfenschaft am 24. Februar 2021 in H._____