Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Der Beschuldigte 2 handelte nicht berufsmässig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschuldigte 2 partizipierte, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, lediglich mit CHF 350.00 am Taterfolg und hätte am 1. März 2021 mit seiner eigentlichen Arbeit für die P.________ AG beginnen sollen. Es lässt sich damit nicht rechtsgenüglich feststellen, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 – wären sie von der Polizei nicht angehalten worden – auch zukünftig zu den Geldübergaben begleitet hätte. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist zu verneinen.