Allerdings durfte er zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er in weniger als einer Woche die Stelle bei der P.________ AG antreten könnte und von da an über ein regelmässiges Einkommen verfügen würde. Aufgrund dieser Umstände kommt das Gericht zum Ergebnis, dass es sich beim Deliktserlös um einen relativ geringen Beitrag an die Lebenshaltungskosten handelte. Entsprechend liegt kein gewerbsmässiges Handeln vor und es handelte es sich um 'einfache' Betrüge.