18.1.3 Qualifikation der Gewerbsmässigkeit Die Vorinstanz erwog betreffend die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit was folgt (S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 415): C.________ partizipierte 'bloss' mit CHF 350.00 am Taterfolg. Zum Tatzeitpunkt war C.________ noch arbeitslos, die deliktische Tätigkeit stellte demzufolge dessen einziges 'Erwerbseinkommen' dar. Allerdings durfte er zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er in weniger als einer Woche die Stelle bei der P.________ AG antreten könnte und von da an über ein regelmässiges Einkommen verfügen würde.