18.1.2 Geldübergabe vom 25. Februar 2021 In Bezug auf die Geldübergabe vom 25. Februar 2021 kann hinsichtlich des objektiven Tatbestands vollumfänglich auf das beim Beschuldigten 1 Ausgeführte (E. 17.1.1 und 17.1.2 oben) und bezüglich des subjektiven Tatbestands auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 18.1.1 verwiesen werden. Indem der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 erneut zum Domizil der Zivilklägerin begleitete, leistete er ihm wissentlich und willentlich Gehilfenschaft zum versuchten Betrug. 18.1.3 Qualifikation der Gewerbsmässigkeit