I-05 001 034 Z. 55 ff.). In Bezug auf die Handlungen vom 24. und 25. Februar 2021 ist der subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft zum Betrug somit erfüllt, wobei – wie beim Beschuldigten 1 – von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 18.1.2 Geldübergabe vom 25. Februar 2021