Am 24. und 25. Februar 2021 begleitete der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 hingegen im Wissen darum nach L.________, sich an einem Vermögensdelikt zum Nachteil der Zivilklägerin zu beteiligen und den Beschuldigten 1 durch die Begleitung bzw. Anwesenheit bei der Auftragserledigung zu unterstützen. Er handelte folglich mit doppeltem Gehilfenvorsatz, wobei er für seine Hilfeleistung vom Beschuldigten 1 entschädigt wurde (pag. I-05 001 009 Z. 66 ff., pag. I-05 001 020 Z. 120 ff. und pag. I-05 001 034 Z. 55 ff.).