In Bezug auf den objektiv tatbestandsmässigen Betrug vom 23. Februar 2021 handelte der Beschuldigte 2 damit weder direkt- noch eventualvorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand nicht erfüllt und der Beschuldigte 2 insoweit freizusprechen ist. Am 24. und 25. Februar 2021 begleitete der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 hingegen im Wissen darum nach L.________, sich an einem Vermögensdelikt zum Nachteil der Zivilklägerin zu beteiligen und den Beschuldigten 1 durch die Begleitung bzw. Anwesenheit bei der Auftragserledigung zu unterstützen.