50 wusst gewesen sein bzw. kann ihm ein entsprechendes Wissen nicht nachgewiesen werden. In Bezug auf den objektiv tatbestandsmässigen Betrug vom 23. Februar 2021 handelte der Beschuldigte 2 damit weder direkt- noch eventualvorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand nicht erfüllt und der Beschuldigte 2 insoweit freizusprechen ist.