T-05 001 111 ff. und pag. T-05 001 197 Z. 397). Der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB ist damit erfüllt. Gemäss Beweisergebnis wusste der Beschuldigte 2 ab dem Zeitpunkt seiner ersten Geldeinzahlung an einem Bitcoin-Automaten am 23. Februar 2021, dass er sich an einer kriminellen Handlung zum Nachteil der Zivilklägerin beteiligt. Als er den Beschuldigten 1 kurze Zeit zuvor erstmals zur Zivilklägerin begleitete und während der Geldüberübergabe im Auto wartete, dürfte ihm dies hingegen noch nicht be-