Indem er den Beschuldigten 1 bei den Fahrten vom 23., 24. und 25. Februar 2021 zu den Geldübergaben und den anschliessenden Einzahlungen begleitete, unterstützte er den Beschuldigten 1 mit seiner physischen Anwesenheit bei der Auftragserledigung aber gehilfenschaftlich. So gaben die befragten Personen übereinstimmend an, der Beschuldigte 1 habe bei der Erledigung seines Auftrags aufgrund der hohen Bargeldbeträge jemanden an seiner Seite wissen wollen, da er Angst gehabt habe, alleine mit so viel Geld unterwegs zu sein (u.a. pag. T-05 001 108 Z. 171 f., pag. T- 05 001 105 Z. 50 ff. und pag. T-05 001 111 ff. und pag.