Seine Anwesenheit war anders als diejenige des Beschuldigten 1 nicht sine qua non für die Vollendung des Betrugs. Indem er den Beschuldigten 1 bei den Fahrten vom 23., 24. und 25. Februar 2021 zu den Geldübergaben und den anschliessenden Einzahlungen begleitete, unterstützte er den Beschuldigten 1 mit seiner physischen Anwesenheit bei der Auftragserledigung aber gehilfenschaftlich.