Gemäss Beweisergebnis sah der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin bei den Übergaben nie persönlich und wartete jeweils im Auto, als der Beschuldigte 1 am Domizil der Zivilklägerin ausstieg und das Geld abholte. Er leistete im Vergleich zum Beschuldigten 1 – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – mithin einen deutlich geringeren, untergeordneten Tatbeitrag und war an den Geldübergaben, mit denen der Betrug jeweils vollendet wurde, nicht unmittelbar beteiligt. Seine Anwesenheit war anders als diejenige des Beschuldigten 1 nicht sine qua non für die Vollendung des Betrugs.