18. Beschuldigter 2 18.1 Betrug 18.1.1 Grundtatbestand Bezüglich des objektiven Tatbestands des Betrugs bzw. der arglistigen Täuschung, des täuschungsbedingten (kausalen) Irrtums, der irrtumsbedingten (kausalen) Vermögensdisposition und des unmittelbar daraus hervorgegangenen Vermögensschadens kann vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen betreffend den Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. 17.1.1 oben). Gemäss Beweisergebnis sah der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin bei den Übergaben nie persönlich und wartete jeweils im Auto, als der Beschuldigte 1 am Domizil der Zivilklägerin ausstieg und das Geld abholte.