Der Beschuldigte 1 und die Hintermänner arbeiteten mithin so fest zusammen, wie dies für die Erreichung des deliktischen Ziels notwendig war. Der Beschuldigten 1 war sich dabei bewusst, dass ihm neben der Rolle des Geldabholers die Rolle des Geldweiterleiters zukam und er insofern innerhalb eines gewissen Gefüges bzw. einer kriminellen Gruppierung für die Entgegennahme und Weiterleitung deliktisch erlangter Vermögenswerte zuständig war. Er handelte mithin objektiv und subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b StGB. Die Qualifikation der Bandenmässigkeit ist beim Beschuldigten 1 zu bejahen.