Die Hintermänner nahmen zwar nicht aktiv an den Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten 1 teil, waren jedoch für die Tatplanung und -koordination verantwortlich. Der Beschuldigte 1 kam den Anweisungen zielgerichtet nach und stand in regem telefonischen Kontakt mit dem Auftraggeber bzw. «U.________». Der Beschuldigte 1 und die Hintermänner arbeiteten mithin so fest zusammen, wie dies für die Erreichung des deliktischen Ziels notwendig war.