Es genügt, wenn sich die Beteiligten ihrer Aufgaben – wie im vorliegenden Fall – bewusst sind und sich das Mindestmass an Organisation darin zeigt, dass verschiedene Täter jeweils für die Planung und Ausführung zuständig sind. Vorliegend handelte der Beschuldigte 1 betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei strikt nach Anweisung der Hintermänner. Die Hintermänner nahmen zwar nicht aktiv an den Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten 1 teil, waren jedoch für die Tatplanung und -koordination verantwortlich.