Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen im Wesentlichen an. Betreffend den Beschuldigten 1 und die Hintermänner kann mit Blick auf die theoretischen Erwägungen zur Bandenmässigkeit (vgl. E. 16 oben) von einem «bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen, stabilen Team» gesprochen werden. Die Bande muss nicht in allen Details organisiert sein. Es genügt, wenn sich die Beteiligten ihrer Aufgaben – wie im vorliegenden Fall – bewusst sind und sich das Mindestmass an Organisation darin zeigt, dass verschiedene Täter jeweils für die Planung und Ausführung zuständig sind.