Anders sieht dies bei C.________ aus. Dieser wurde im Wesentlichen zu diesem Zweck angeheuert und er hätte A.________ auch bei den weiteren Fahrten bis zum 28. Februar 2021 weiter begleitet, wenn die beiden nicht verhaftet worden wären. Darüber hinaus handelte A.________ jedoch auch gemeinsam mit den unbekannten Hintermännern. Diese gaben ihm die genauen Anweisungen, wie er vorzugehen hat. Gemeinsam mit den Hintermännern verübte A.________ eine Vielzahl von Delikten und ein baldiges Ende wäre nicht absehbar gewesen. Entsprechend ist von Bandenmässigkeit auszugehen.