oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 17.2.2 Qualifikation der Bandenmässigkeit Die Vorinstanz erwog betreffend die Qualifikation der Bandenmässigkeit was folgt (S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 413): A.________ war bei den meisten seiner Geldüberweisungen mit einer Begleitperson unterwegs. Die meisten seiner Begleitpersonen, namentlich seine Familienmitglieder, waren jedoch relativ spontan und einmalig anwesend. Bei diesen liegt kein Wille vor, sich inskünftig zur Verübung selbständiger Straftaten zusammenzuschliessen. Anders sieht dies bei C._____