48 ner Parallelwertung in der Laiensphäre, dass die deliktischen Vermögenswerte bei einem solchen Vorgehen kaum mehr erhältlich gemacht und die Empfänger kaum identifiziert werden können. Indem er trotzdem handelte, manifestierte er den Willen, das deliktisch erlangte Geld aus dem Einflussbereich der Berechtigten zu entfernen und dessen Rückführung bzw. Einziehung zu vereiteln. Er handelte mithin bei sämtlichen Einzahlungen direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.