Er bezahlte – teilweise zusammen mit dem Beschuldigten 2 – zwecks Vermeidung der Registrierungs-/Identifikationspflicht stets maximal einen Betrag von CHF 1'000.00 ein und legte teilweise weite Strecken mit dem Taxi zurück, um den deliktischen Betrag in Bitcoins umzuwandeln. Den Zugang zu den Bitcoins (QR-Code) leitete er sodann an eine ihm unbekannte Person weiter, die sich mit Blick auf die angezeigte Telefonnummer mutmasslich im Ausland aufhielt. Der Beschuldigte 1 wusste aufgrund dieser ihm bekannten Umstände im Sinne ei-