Der Beschuldigte 1 wusste, dass die Vermögenswerte aus einer deliktischen Handlung zum Nachteil der Zivilklägerin stammen und bei der Einzahlung in einen Bit- coin-Automaten ab einem Betrag von über CHF 1'000.00 eine Registrierung/Identifikation erforderlich ist. Er bezahlte – teilweise zusammen mit dem Beschuldigten 2 – zwecks Vermeidung der Registrierungs-/Identifikationspflicht stets maximal einen Betrag von CHF 1'000.00 ein und legte teilweise weite Strecken mit dem Taxi zurück, um den deliktischen Betrag in Bitcoins umzuwandeln.