Die Einziehung der Vermögenswerte wurde dadurch konkret und erheblich gefährdet. Dass nachträglich ausgeführte Transfers mit den betreffenden Bitcoins in der «Blockchain» ersichtlich sind und gestützt darauf gegebenenfalls ein Empfänger ermittelt werden kann (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2023 [pag. 18 547 f.]), ändert daran nichts. Der Beschuldigte 1 wusste, dass die Vermögenswerte aus einer deliktischen Handlung zum Nachteil der Zivilklägerin stammen und bei der Einzahlung in einen Bit- coin-Automaten ab einem Betrag von über CHF 1'000.00 eine Registrierung/Identifikation erforderlich ist.