Das «wallet» ist insofern anonym, als dass der Besitzer nicht bekannt ist (vgl. zum Ganzen RONC/SCHUPPLI, Kryptowährungen im Lichte der schweizerischen Geldwäschereigesetzgebung, forumpoenale 6/2018 S. 529). Die Umwandlung der Deliktsbeute in Bitcoins unterhalb der Registrations-/Identifikationsschwelle, verbunden mit der Hinterlegung der dazugehörigen Schlüssel in einem «wallet», dessen Zugangsdaten (QR-Code) anschliessend per Whatsapp ins Ausland übermittelt werden, erfüllt damit klarerweise den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei. Die Einziehung der Vermögenswerte wurde dadurch konkret und erheblich gefährdet.