__ ertrogenen Geldes zu vereiteln. Demzufolge ist der objektive Tatbestand der Geldwäscherei grundsätzlich erfüllt. Das Gericht kam jedoch auf einen um CHF 2'000.00 geringeren Betrag, als dem Beschuldigten 1 in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Dies aus folgenden Gründen: Angeklagt ist die Überweisung via Twint von CHF 1'500.00 vom 19. Februar 2021. Aus Sicht des Gerichts verlängerte diese aber lediglich den Paper Trail. Weitere Verschleierungshandlungen wurden nicht vorgenommen. Somit ist hinsichtlich der Überweisung via Twint der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt. Weiter ist für den 20. Februar 2021 bei der Überweisung '.________' um 15:17 Uhr über CHF 1'000.00 angeklagt.