18 412 f.): Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedermann und somit auch der Vortäter Geldwäscher im Sinne von Art. 305bis StGB sein. Entsprechend kommt A.________ als Täter in Frage. A.________ zahlte in 45 Mal gesamthaft CHF 42'700.00 an Bitcoin-Automaten ein und sandte jeweils ein Foto der Quittungen mit den QR-Codes an den angeblichen U.________, der sich, wie A.________ von U.________s Mobiltelefonnummer her wusste, im Ausland befand. Beim Geld, das A.________ an den Bitcoin-Automaten einzahlte, handelte es sich genau um dasjenige Geld, welches er zuvor bei E.________ abgeholt hatte.