Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 1 des Betrugs, gewerbsmässig sowie teilweise versucht begangen, gemeinsam mit unbekannten Mittätern, vom 17. Februar 2021 bis am 25. Februar 2021 in H.________ zum Nachteil der Zivilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 60'400.00 und CHF 12'400.00 (Versuch), schuldig zu erklären. 17.2 Geldwäscherei 17.2.1 Grundtatbestand Die Vorinstanz erwog betreffend den objektiven Tatbestand zutreffend was folgt (S. 82 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 412 f.):