Der Beschuldigte 1 handelte damit klarerweise berufsmässig und in der Absicht, mit seinen Handlungen einen wesentlichen Teil seines aktuellen und zukünftigen Erwerbseinkommens zu generieren. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB sind erfüllt. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist folglich zu bejahen. 17.1.4 Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 1 des Betrugs, gewerbsmässig sowie teilweise versucht begangen, gemeinsam mit unbekannten Mittätern, vom 17. Februar 2021 bis am 25. Februar 2021 in H._____