I-05 003 008 Z. 303 und Z. 308]). Der Beschuldigte 1 hätte die Aufträge, wie er selbst bestätigte (pag. 18 842 Z. 19 ff.), auch inskünftig ausgeführt und zeigte sich sichtlich bemüht, die Aufträge jeweils möglichst rasch zur vollsten Zufriedenheit der unbekannten Täterschaft ausführen. So nutzte er bei einem Auftrag sogar sein Privatauto und zog zur prompten Erledigung Familienmitglieder bei (pag. 18 842 Z. 19 ff.). Der Beschuldigte 1 handelte damit klarerweise berufsmässig und in der Absicht, mit seinen Handlungen einen wesentlichen Teil seines aktuellen und zukünftigen Erwerbseinkommens zu generieren.