Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an. Die Schwelle zum Versuch ist längst überschritten, nachdem die unbekannte Täterschaft die Zivilklägerin am 25. Februar 2021 erneut telefonisch kontaktiert sowie zum Bezug von CHF 12'400.00 aufgefordert hatte und die Beschuldigten zwecks Geldübergabe an ihrem Domizil aufgetaucht sind. Dass es beim Versuch blieb, ist einzig auf äussere Umstände zurückzuführen (Meldung der X.________(Bank) an den Schwiegersohn der Zivilklägerin, der daraufhin die Polizei verständigte).