So haben sowohl die unbekannte Täterschaft als auch A.________ und C.________ alles unternommen, was aus ihrer Sicht für den Taterfolg notwendig war: Sie haben wiederum bei E.________ angerufen und diese zur Geldabholung aufgefordert. Wieder hat die unbekannte Täterschaft A.________ kontaktiert, und diesen wiederum als Abholer zu E.________ geschickt. Dieser fuhr wieder gemeinsam mit C.________ ans Domizil der Privatklägerin. Dass es dort nicht zur Bargeldübergabe und damit zum Taterfolg kam, ist letztlich einzig den äusseren Umständen geschuldet.