IV.B.1.1.3, S. 80 ausgeführt nicht zum Taterfolg. Aufgrund der Meldung der X.________(Bank) an den Schwiegersohn von E.________ wurde die (richtige) Kantonspolizei Bern eingeschaltet, welche E.________ von da an betreute. Auch am 25. Februar 2021 wurde E.________ indes wieder von der unbekannten Täterschaft telefonisch kontaktiert und zum Bezug von CHF 12'400.00 aufgefordert. Ohne die Intervention der X.________(Bank) bzw. des Schwiegersohns von E.________ und anschliessend der Kantonspolizei Bern wäre ihr der Betrug nicht aufgefallen. So haben sowohl die unbekannte Täterschaft als auch A.________ und C.______