oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 17.1.2 Geldübergabe vom 25. Februar 2021 Betreffend die beabsichtigte Geldübergabe vom 25. Februar 2021 kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 411): Beim Tatbestand des Betrugs handelt es sich um ein Verbrechen. Es ist somit grundsätzlich auch die versuchte Tatbegehung strafbar. Am 25. Februar 2021 kam es wie in Ziff. IV.B.1.1.3, S. 80 ausgeführt nicht zum Taterfolg.