Indem er die Aufträge trotz dieses Wissens ausführte, schloss er sich dem Tatplan der Hintermänner konkludent an und trug seinen Teil zum Gelingen des Delikts bei. Der Beschuldigte 1 handelte somit direktvorsätzlich und mit Blick auf die erhaltene Entschädigung mit Bereicherungsabsicht, womit auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.