Der Beschuldigte 1 wusste gemäss vorliegendem Beweisergebnis, dass er sich an einem Vermögensdelikt zum Nachteil der Zivilklägerin beteiligt. Dass er nicht sämtliche Details des Tatplans kannte, ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – unerheblich. Es genügt, dass er zumindest in den Grundzügen wusste, was ablief, und er im Wissen darum handelte, sich als Geldabholer an einem Vermögensdelikt zum Nachteil der Zivilklägerin zu beteiligen. Indem er die Aufträge trotz dieses Wissens ausführte, schloss er sich dem Tatplan der Hintermänner konkludent an und trug seinen Teil zum Gelingen des Delikts bei.