45 schädigung gekommen wäre. Dass der Beschuldigte 1 im Falle der Ablehnung des Auftrags mutmasslich durch eine andere Person ersetzt worden wäre und sein Tatbeitrag mithin jemand anderes hätte ausführen können, ändert daran nichts. Dem Beschuldigten 1 sind folglich die Tathandlungen der anderen Mittäter zuzurechnen. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist erfüllt. Der Beschuldigte 1 wusste gemäss vorliegendem Beweisergebnis, dass er sich an einem Vermögensdelikt zum Nachteil der Zivilklägerin beteiligt.